Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Präsident
§ 8. (1) Der Präsident und zwei bis vier Vizepräsidenten sind in der ersten Sitzung der Vollversammlung zu Beginn der Amtsperiode nach § 3 Abs. 3 aus dem Kreis der Börseräte zu wählen. Bei Ausscheiden eines Gewählten vor Ablauf der Amtsperiode ist eine Nachwahl für die restliche Amtsperiode vorzunehmen.Paragraph 8, (1) Der Präsident und zwei bis vier Vizepräsidenten sind in der ersten Sitzung der Vollversammlung zu Beginn der Amtsperiode nach Paragraph 3, Absatz 3, aus dem Kreis der Börseräte zu wählen. Bei Ausscheiden eines Gewählten vor Ablauf der Amtsperiode ist eine Nachwahl für die restliche Amtsperiode vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird er durch einen der Vizepräsidenten vertreten. Sind auch alle Vizepräsidenten verhindert, so vertritt der der Amtsdauer nach älteste Börserat; unter Börseräten mit gleicher Amtsdauer entscheidet das Lebensalter.
(3)Absatz 3,Der Präsident und die Vizepräsidenten bleiben, sofern sie nicht früher als Börseräte ausscheiden, bis zur Amtsübernahme durch den neugewählten Präsidenten und dessen Vizepräsidenten im Amt.
(4)Absatz 4,Die Vollversammlung kann den Präsidenten (Vizepräsidenten) seines Amtes unter gleichzeitiger Wahl eines anderen Präsidenten (Vizepräsidenten) entheben, wenn er seine Pflichten gröblich verletzt oder wenn er an der Ausübung seines Amtes nicht nur vorübergehend verhindert ist. Das Amt des Präsidenten (Vizepräsidenten) ruht, solange sein Amt als Börserat ruht.
Dokumentnummer
NOR12036769
Alte Dokumentnummer
N2199329307J