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§ 26 BörseG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 529/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.04.200902.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 22/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 2601.01.200531.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 127/2004
§ 2601.01.199831.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 2601.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 2601.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 529/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 11/1998

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Handelsregeln

Paragraph 26, (1) Der Börsehandel hat nach gerechten und dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen. Es dürfen insbesondere keine Geschäfte geschlossen werden, die nur zum Scheine oder zur Benachteiligung dritter Personen dienen. Die Börsekammer hat die im Interesse des Anlegerschutzes und zur Wahrung des Ansehens der österreichischen Börsen erforderlichen Regeln für die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu erlassen. Für Wertpapierbörsen haben diese Regeln den Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 5 und 6 zu entsprechen.

  1. Absatz 2,Die Börsekammer hat auf Grund der für die Gegenstände des Börsehandels herrschenden Gebräuche und entsprechend den Erfordernissen eines raschen und effektiven Handels Handelsregeln zu erlassen. In diesen Handelsregeln ist auch festzulegen, wie bei Nichterfüllung von Börsegeschäften oder bei Insolvenz eines Börsemitgliedes vorzugehen ist. Hiebei kann insbesondere bestimmt werden, daß jede Glattstellung nur durch einen Börsesensal oder Freien Makler über die Börse zu geschehen hat. Soweit die Handelsregeln den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betreffen, ist zuvor die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
  2. Absatz 3,Die Börsekammer hat entsprechend der Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme auf die internationale Entwicklung Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte zu erlassen und Abwicklungsstellen einzurichten. Die Börsekammer kann jedoch auch juristische Personen des Privatrechts mit der Einrichtung von Abwicklungsstellen betrauen, wenn diese Gewähr für eine ordnungsmäßige Abwicklung der Börsegeschäfte bieten. Wenn an einer Börse Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt werden, so hat die Börsekammer hierfür eine eigene Abwicklungsstelle zu betrauen, die für die Erfüllung der Börsegeschäfte einzustehen hat. Zu diesem Zweck ist die Abwicklungsstelle berechtigt, in die im börslichen Optionen- und Finanzterminkontrakthandel abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und die durch diesen Eintritt entstehenden Verpflichtungen einschließlich der Lieferung und Abnahme von Wertpapieren zu erfüllen; das KWG, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979, in der geltenden Fassung, ist auf die Abwicklungsstelle hinsichtlich der vorgenannten Geschäfte nicht anzuwenden, jedoch darf die Abwicklungsstelle darüber hinaus keine Bankgeschäfte betreiben und nicht selbst am Börsehandel teilnehmen. Die Abwicklungsstellen haben der Aufsichtsbehörde, der Börsekammer und dem Börsekommissär alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über die Abwicklung und Erfüllung von Börsegeschäften zu erteilen.

Anmerkung

Kreditwesengesetz (KWG) seit 1. 1. 1994 Bankwesengesetz, vgl.
BGBl. Nr. 532/1993.

Schlagworte

Optionterminkontrakthandel

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12036779

Alte Dokumentnummer

N2199329317J