Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48cParagraph 48 c
Text
Strafzinsen
§ 48c. (1) Die Börsekammer hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:Paragraph 48 c, (1) Die Börsekammer hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:
1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 18 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch S 1 000;1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch S 1 000;
0,5 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag, mindestens jedoch S 1 000; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 1 vH pro Tag.0,5 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (Paragraph 26, Absatz 3,) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag, mindestens jedoch S 1 000; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 1 vH pro Tag.
(2)Absatz 2,Die Börsekammer ist berechtigt, die Abwicklungsstelle mit der Einhebung der Zinsen gemäß Abs. 1 zu betrauen, wenn dies auf Grund der technischen Einrichtung der Abwicklungsstelle zweckmäßig ist.Die Börsekammer ist berechtigt, die Abwicklungsstelle mit der Einhebung der Zinsen gemäß Absatz eins, zu betrauen, wenn dies auf Grund der technischen Einrichtung der Abwicklungsstelle zweckmäßig ist.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 von der Wiener Börsekammer vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Wiener Börsefonds zu.Die gemäß Absatz eins, von der Wiener Börsekammer vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Wiener Börsefonds zu.
Dokumentnummer
NOR12036789
Alte Dokumentnummer
N2199329327J