Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Text
Auskunftspflicht des Emittenten
§ 73. (1) Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Exekutivausschuß sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Börsehandel erforderlich sind.Paragraph 73, (1) Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Exekutivausschuß sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Börsehandel erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Bei Anträgen auf Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Freiverkehr kann der Exekutivausschuß den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß Abs. 1 unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.Bei Anträgen auf Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Freiverkehr kann der Exekutivausschuß den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß Absatz eins, unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.
Dokumentnummer
NOR12036806
Alte Dokumentnummer
N2199329344J