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§ 75 BörseG

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 529/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7501.07.201202.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 83/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 7526.04.200730.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 19/2007
§ 7510.08.200525.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 78/2005
§ 7501.07.199909.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 123/1999
§ 7501.01.199430.06.1999 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 7501.12.198931.12.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 529/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999danach: BGBl. I Nr. 123/1999

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Ausnahmen von der Prospektpflicht

Paragraph 75, (1) Die Prospektpflicht gemäß Paragraph 74, gilt nicht für

  1. Ziffer eins
    Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von EWR-Staaten;
  2. Ziffer 2
    Aktien auf Grund des Kapitalberichtigungsgesetzes 1967;
  3. Ziffer 3
    Aktien, die zur Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn Aktien des Emittenten bereits an derselben Börse notieren;
  4. Ziffer 4
    Aktien, die an Arbeitnehmer des Emittenten ausgegeben werden, und dessen Aktien bereits an derselben Börse notieren;
  5. Ziffer 5
    Aktien, die ohne Erhöhung des Gesellschaftskapitals anstelle von bereits an derselben Börse notierten Aktien ausgegeben werden;
  6. Ziffer 6
    Aktien, die unentgeltlich an die Inhaber von Aktien, die bereits an derselben Börse notieren, zugeteilt werden.
  1. Absatz 2,Es müssen jedoch veröffentlicht werden:
    1. Ziffer eins
      Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, die Angaben nach Schema B Kapitel 2;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 die Angaben nach Schema A Kapitel 2, soweit diese anwendbar sind;
    3. Ziffer 3
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, Angaben über die Anzahl und Art der ausgegebenen Aktien und die wesentlichen Umstände der Ausgabe.
  2. Absatz 3,Wurde innerhalb der letzten zwölf Monate im Inland ein Prospekt veröffentlicht, der die gemäß Paragraph 74, erforderlichen Angaben enthält, so kann dieser Prospekt als Börsezulassungsprospekt verwendet werden. Ist zwischen dem Tag der Veröffentlichung des Prospekts und der Börsenotierung ein Geschäftsjahr zu Ende gegangen, dann ist der Prospekt durch den letzten Jahresabschluß samt Jahresbericht zu ergänzen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere wesentlich sind, dann sind diese in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen.
  3. Absatz 4,Hat ein Emittent mit Sitz im Ausland annähernd gleichzeitig einen Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse seines Sitzstaates gestellt, und wurde der Prospekt längstens drei Monate vor der Einbringung des Zulassungsantrages bei einer inländischen Börse von der ausländischen Zulassungsstelle gebilligt, so kann eine deutsche Übersetzung des Prospekts als Zulassungsprospekt anerkannt werden, wenn mit diesem ausländischen Staat ein Abkommen gemäß Absatz 5, besteht.
  4. Absatz 5,Es können Abkommen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen über die gegenseitige Anerkennung von Börsezulassungsprospekten geschlossen werden, wenn die Prospektvorschriften des ausländischen Staates oder der internationalen Organisation den österreichischen Prospektvorschriften hinsichtlich des Informationsgehaltes im wesentlichen gleichwertig sind.

Schlagworte

Umtauschrecht

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12036808

Alte Dokumentnummer

N2199329346J