Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 162aParagraph 162 a
Text
§ 162a.Paragraph 162 a,
(1)Absatz eins,Ist zu besorgen, daß die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten und dem Beschuldigten sowie deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Die §§ 249 und 250 sind sinngemäß anzuwenden. Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufzeichnung der Vernehmung veranlassen.Ist zu besorgen, daß die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten und dem Beschuldigten sowie deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Die Paragraphen 249 und 250 sind sinngemäß anzuwenden. Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufzeichnung der Vernehmung veranlassen.
(2)Absatz 2,Im Interesse des Zeugen, besonders mit Rücksicht auf sein geringes Alter oder seinen seelischen oder gesundheitlichen Zustand, oder im Interesse der Wahrheitsfindung kann der Untersuchungsrichter die Gelegenheit zur Beteiligung derart beschränken, daß die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen, erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Mit einer solchen Befragung kann der Untersuchungsrichter einen Sachverständigen beauftragen, wenn der Zeuge das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3)Absatz 3,Auf Verlangen der im § 152 Abs. 1 Z 2 und 3 erwähnten Personen hat sie der Untersuchungsrichter auf die im Abs. 1 beschriebene Weise und unter beschränkter Beteiligung der Parteien (Abs. 2) zu vernehmen.Auf Verlangen der im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erwähnten Personen hat sie der Untersuchungsrichter auf die im Absatz eins, beschriebene Weise und unter beschränkter Beteiligung der Parteien (Absatz 2,) zu vernehmen.
(4)Absatz 4,Vor der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter den Zeugen darüber zu belehren, daß in der Hauptverhandlung das Protokoll verlesen und Ton- oder Bildaufzeichnungen der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn er sich im weiteren Verfahren der Aussage entschlagen sollte. Diese Belehrung kann durch den Sachverständigen erfolgen, wenn der Zeuge das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Schlagworte
Tonaufzeichnung, Wortübertragung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Dokumentnummer
NOR12036865
Alte Dokumentnummer
N2199329469J