Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 194Paragraph 194
Text
§ 194.Paragraph 194,
(1)Absatz eins,Die Untersuchungshaft aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr (§ 180 Abs. 2 Z 2) darf nicht länger als zwei Monate dauern.Die Untersuchungshaft aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2,) darf nicht länger als zwei Monate dauern.
(2)Absatz 2,Im übrigen ist der Beschuldigte jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon sechs Monate, handelt es sich um ein Verbrechen, schon ein Jahr, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, schon zwei Jahre in Untersuchungshaft befindet, ohne daß die Hauptverhandlung begonnen hat.
(3)Absatz 3,Über sechs Monate hinaus darf die Untersuchungshaft nur dann aufrechterhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.
(4)Absatz 4,Muß ein in Vollziehung der vorstehenden Bestimmungen aus der Untersuchungshaft entlassener Beschuldigter zum Zwecke der Durchführung der Hauptverhandlung neuerlich in Haft genommen werden, so darf dies jeweils höchstens für die Dauer von weiteren sechs Wochen geschehen.
Anmerkung
ÜR: Art. IV Abs. 5, BGBl. Nr. 526/1993
Schlagworte
Kollusionsgefahr, Haftfrist
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
NOR12036878
Alte Dokumentnummer
N2199329482J