Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 208Paragraph 208
Text
§ 208.Paragraph 208,
(1)Absatz eins,Die Anklageschrift ist beim Untersuchungsrichter einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Untersuchungsrichter teilt dem Beschuldigten die Anklageschrift samt Beilagen mit und belehrt ihn darüber, daß er gegen die Anklageschrift Einspruch erheben und die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zuständigkeit des in der Anklageschrift genannten Gerichtes und über die Zulässigkeit der Anklage begehren könne sowie daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe. Der Untersuchungsrichter entscheidet auch über einen zugleich eingebrachten Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten (§ 97 Abs. 1)Der Untersuchungsrichter teilt dem Beschuldigten die Anklageschrift samt Beilagen mit und belehrt ihn darüber, daß er gegen die Anklageschrift Einspruch erheben und die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zuständigkeit des in der Anklageschrift genannten Gerichtes und über die Zulässigkeit der Anklage begehren könne sowie daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe. Der Untersuchungsrichter entscheidet auch über einen zugleich eingebrachten Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten (Paragraph 97, Absatz eins,)
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2025
Dokumentnummer
NOR12036881
alte Dokumentnummer
N2199329485J