Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 228Paragraph 228
Text
XVIII. Hauptstückrömisch achtzehn. Hauptstück
Von der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz und von den Rechtsmitteln gegen deren Urteile
I. Hauptverhandlung und Urteilrömisch eins. Hauptverhandlung und Urteil
1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
§ 228.Paragraph 228,
(1)Absatz eins,Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit. Es ist nur erwachsenen und unbewaffneten Personen gestattet, als Zuhörer bei der Hauptverhandlung zu erscheinen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, der Zutritt nicht verweigert werden.
(2)Absatz 2,Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig.
Schlagworte
Fernsehaufnahme, Fernsehübertragung, Hörfunkübertragung, Filmaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12036886
Alte Dokumentnummer
N2199329490J