Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 466Paragraph 466
Text
§ 466.Paragraph 466,
(1)Absatz eins,Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht anzumelden. Ein Verzicht auf die Berufung, der unmittelbar nach der Verkündung des Urteils ohne Beisein eines Verteidigers abgegeben wird, ist ohne Wirkung. Dies gilt ebenso für einen Verzicht auf die Beschwerde gegen einen gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluß nach den §§ 494 und 494a.Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht anzumelden. Ein Verzicht auf die Berufung, der unmittelbar nach der Verkündung des Urteils ohne Beisein eines Verteidigers abgegeben wird, ist ohne Wirkung. Dies gilt ebenso für einen Verzicht auf die Beschwerde gegen einen gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluß nach den Paragraphen 494 und 494 a,
(2)Absatz 2,War der Angeklagte bei der Verkündung des Urteiles nicht anwesend, so ist die Berufung binnen drei Tagen anzumelden, nachdem er vom Urteile verständigt wurde.
(3)Absatz 3,Für die im § 465 erwähnten Angehörigen des Angeklagten läuft die Frist zur Anmeldung der Berufung von demselben Tage, von dem an sie für den Angeklagten beginnt.Für die im Paragraph 465, erwähnten Angehörigen des Angeklagten läuft die Frist zur Anmeldung der Berufung von demselben Tage, von dem an sie für den Angeklagten beginnt.
(4)Absatz 4,Die Anmeldung der Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(5)Absatz 5,Die Entlassung eines freigesprochenen Angeklagten aus der Haft darf nur wegen einer Berufung des Staatsanwaltes, und zwar bloß dann aufgeschoben werden, wenn diese sogleich bei Verkündung des Urteiles angemeldet wird und nach den Umständen die Annahme begründet ist, daß sich der Angeklagte dem Verfahren durch die Flucht entziehen werde. Gegen die Entlassung aus der Haft ist kein Rechtsmittel zulässig.
(6)Absatz 6,Wenn der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte sich weder durch den Ausspruch über die Schuld noch durch den über die Strafart, sondern nur durch das Strafmaß beschwert erachtet, so kann er die Strafe einstweilen antreten. Eben dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte keine Berufung ergriffen hat und der Ankläger seine Berufung nur gegen das Strafmaß richtet.
(7)Absatz 7,Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025
Dokumentnummer
NOR12036921
alte Dokumentnummer
N2199329525J