Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
II. Gerichtshöfe erster Instanzrömisch zwei. Gerichtshöfe erster Instanz
§ 10.Paragraph 10,
Den Gerichtshöfen erster Instanz obliegt:
die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen aller Verbrechen und wegen der nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen;
die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung wegen aller Verbrechen und Vergehen, die weder den Geschworenengerichten noch den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesen sind;
die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte.
Anmerkung
ÜR: Art. XX Abs. 4, BGBl. Nr. 605/1987
Schlagworte
Zuständigkeit, Vorverfahren
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12036931
alte Dokumentnummer
N2199329535J