Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1994 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.04.200221.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013
§ 701.01.199431.03.2002 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 701.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 325/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beteiligungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Ausgabe der Genußscheine

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Genußscheine können nur nach Maßgabe der Fondsrichtlinien gemäß Paragraph 15, ausgegeben werden.
  2. Absatz 2,Die Ausgabe der Genußscheine bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese ist zu erteilen, wenn die Beteiligungsfondsgesellschaft im Ausmaß von mindestens zwei Dritteln des gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Litera b, bewilligten Gesamtvolumens des Beteiligungsfonds verbindlich Beteiligungen übernommen hat und volkswirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. In der Bewilligung ist die Zeichnungsfrist festzusetzen.
  3. Absatz 3,Genußscheine können nur gegen volle Leistung des von der Beteiligungsfondsgesellschaft festgesetzten Ausgabepreises ausgegeben werden; der Gegenwert abzüglich der Errichtungskosten ist unverzüglich dem Beteiligungsfonds zuzuführen. Genußscheine können nur über die Kreditinstitute ausgegeben werden; das Aufsuchen von Personen zur Entgegennahme von Bestellungen auf Genußscheine ist untersagt.
  4. Absatz 4,Insgesamt können von einer Beteiligungsfondsgesellschaft nicht mehr Genußscheine ausgegeben werden als dem 15fachen der Bareinzahlung auf ihr Grundkapital entspricht.
  5. Absatz 5,Bedient sich die Beteiligungsfondsgesellschaft einer Depotbank, so sind dieser die Genußscheine vor ihrer Ausgabe in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Absatz 3, ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist.
  6. Absatz 6,Sind Genußscheine in den Verkehr gelangt, ohne daß der Ausgabepreis dem Beteiligungsfonds zugeführt wurde, so haben die Beteiligungsfondsgesellschaft und die Depotbank als Gesamtschuldner den fehlenden Betrag in den Beteiligungsfonds einzulegen.
  7. Absatz 7,Die Fondsrichtlinien gemäß Paragraph 15,, die Beteiligungen, die gemäß Absatz 2, übernommen wurden, und die Aktionäre der Beteiligungsfondsgesellschaft sind den Genußscheinerwerbern schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10002567

Dokumentnummer

NOR12036987

Alte Dokumentnummer

N2199329855J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/111/P7/NOR12036987