Rechtstracker.at

§ 12 PSG

Fassungen
01.09.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 694/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 1201.09.199331.12.1993 BGBl. Nr. 694/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 694/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 532/1993

Abkürzung

PSG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Anmeldung zum Firmenbuch

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Privatstiftung ist vom ersten Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. Absatz 2,Mit der Anmeldung zur Eintragung sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Stiftungsurkunde in öffentlich beglaubigter Abschrift;
    2. Ziffer 2
      die öffentlich beglaubigte Erklärung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstands, daß sich das Stiftungsvermögen in ihrer freien Verfügung befindet;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des gewidmeten Geldbetrages die Bestätigung einer Bank mit Sitz im Inland oder der Österreichischen Postsparkasse, daß der Geldbetrag auf ein Konto der Privatstiftung oder des Stiftungsvorstands eingezahlt ist und zu dessen freien Verfügung steht;
    4. Ziffer 4
      der Prüfungsbericht des Gründungsprüfers, wenn das Mindestvermögen nicht in Geld inländischer Währung aufgebracht ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037018

alte Dokumentnummer

N2199330439J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/694/P12/NOR12037018