Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1993Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Innere Ordnung von Stiftungsorganen
§ 28.Paragraph 28,
Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;
faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des Paragraph 35, Absatz 2, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;
kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.
Schlagworte
Dirimierungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
NOR12037034
alte Dokumentnummer
N2199330455J