Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Dritter Unterabschnitt
Vollzugsgericht
Zuständigkeit
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Vollzugsgericht ist der in Strafsachen tätige Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht in den Fällen des Abs. 2 Z. 1 bis 9 einem Einzelrichter zu. Im Fall des Abs. 2 Z. 12 steht sie einer Versammlung von drei Richtern zu, wenn es sich aber ausschließlich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe handelt, die in einem Verfahren verhängt worden ist, in dem in erster Instanz ein Einzelrichter erkannt hat, oder ausschließlich um die Erteilung von Weisungen, die Bestellung eines Bewährungshelfers oder die endgültige Entlassung, einem Einzelrichter.Vollzugsgericht ist der in Strafsachen tätige Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis 9 einem Einzelrichter zu. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 12, steht sie einer Versammlung von drei Richtern zu, wenn es sich aber ausschließlich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe handelt, die in einem Verfahren verhängt worden ist, in dem in erster Instanz ein Einzelrichter erkannt hat, oder ausschließlich um die Erteilung von Weisungen, die Bestellung eines Bewährungshelfers oder die endgültige Entlassung, einem Einzelrichter.
(2)Absatz 2,Das Vollzugsgericht entscheidet
über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (§ 32);über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (Paragraph 32,);
über den Verfall von Geld und Gegenständen (§ 37);über den Verfall von Geld und Gegenständen (Paragraph 37,);
über die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, den Widerruf und die Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 99);über die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, den Widerruf und die Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 99,);
über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§§ 99a, 147);über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraphen 99 a, 147,);
über die Aufrechterhaltung der im § 103 Abs. 2 Z. 4 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;über die Aufrechterhaltung der im Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 4, vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;
über die Aufrechterhaltung einer der im § 103 Abs. 2 Z. 5 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;über die Aufrechterhaltung einer der im Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 5, vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;
über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (§ 115);über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 115,);
über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (§ 125);über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (Paragraph 125,);
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,) über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (§ 133);über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (Paragraph 133,);
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 605/1987)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,) (Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,) über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§ 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den Paragraphen 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (Paragraphen 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).
Anmerkung
ÜR: Art. XX Abs. 2 StRÄG 1987, BGBl. Nr. 605/1987
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12037083
alte Dokumentnummer
N2199331293J