Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90bParagraph 90 b
Text
Schriftverkehr mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen
§ 90b.Paragraph 90 b,
(1)Absatz eins,Schreiben, die ein Strafgefangener unter zutreffender Angabe des Absenders an öffentliche Stellen (Abs. 4), Rechtsbeistände (Abs. 5) oder Betreuungsstellen (Abs. 6) richtet, dürfen in einem verschlossenen Umschlag zur Absendung gegeben werden.Schreiben, die ein Strafgefangener unter zutreffender Angabe des Absenders an öffentliche Stellen (Absatz 4,), Rechtsbeistände (Absatz 5,) oder Betreuungsstellen (Absatz 6,) richtet, dürfen in einem verschlossenen Umschlag zur Absendung gegeben werden.
(2)Absatz 2,Sind solche Schreiben an öffentliche Stellen (Abs. 4) gerichtet, so dürfen sie nur im Falle eines begründeten und nicht auf andere Weise überprüfbaren Verdachts einer unerlaubten Sendung von Geld oder Gegenständen und nur in Gegenwart des Strafgefangenen geöffnet werden.Sind solche Schreiben an öffentliche Stellen (Absatz 4,) gerichtet, so dürfen sie nur im Falle eines begründeten und nicht auf andere Weise überprüfbaren Verdachts einer unerlaubten Sendung von Geld oder Gegenständen und nur in Gegenwart des Strafgefangenen geöffnet werden.
(3)Absatz 3,Sind solche Schreiben an Rechtsbeistände (Abs. 5) oder Betreuungsstellen (Abs. 6) gerichtet oder handelt es sich um Schreiben dieser Personen und Stellen oder um Schreiben öffentlicher Stellen (Abs. 4) an einen Strafgefangenen, so dürfen sie nur in dessen Gegenwart und nurSind solche Schreiben an Rechtsbeistände (Absatz 5,) oder Betreuungsstellen (Absatz 6,) gerichtet oder handelt es sich um Schreiben dieser Personen und Stellen oder um Schreiben öffentlicher Stellen (Absatz 4,) an einen Strafgefangenen, so dürfen sie nur in dessen Gegenwart und nur
aus dem Grunde des Abs. 2 oderaus dem Grunde des Absatz 2, oder
im Falle eines begründeten Verdachts, daß
auf dem Schreiben ein falscher Absender angegeben ist,
der Inhalt des Schreibens eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellt oder
der Inhalt des Schreibens den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht oder der Vorbereitung einer solchen Handlung dient,
geöffnet werden. Gelesen werden dürfen solche Schreiben nur in den Fällen der Z 2 lit. b und c; soweit sich dabei der Verdacht bestätigt, sind die Schreiben zurückzuhalten.geöffnet werden. Gelesen werden dürfen solche Schreiben nur in den Fällen der Ziffer 2, Litera b und c; soweit sich dabei der Verdacht bestätigt, sind die Schreiben zurückzuhalten.
(4)Absatz 4,Als öffentliche Stellen gelten
der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, inländische allgemeine Vertretungskörper, Gerichte und andere Behörden, die Volksanwaltschaft sowie Angehörige einer dieser Stellen;
die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowie der nach dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung der Folter eingerichtete Ausschuß;
bei ausländischen Strafgefangenen auch die konsularische Vertretung ihres Heimatstaates.
(5)Absatz 5,Als Rechtsbeistände gelten Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger und Wirtschaftstreuhänder.
(6)Absatz 6,Als Betreuungsstellen gelten
der Bewährungshelfer des Strafgefangenen, Dienst- und Geschäftsstellen für Bewährungshilfe sowie Vereinigungen, die mit Aufgaben der Bewährungshilfe betraut sind;
allgemein anerkannte Vereinigungen und Einrichtungen, die sich mit der Beratung und Unterstützung von Angehörigen der Strafgefangenen und mit der Entlassenenbetreuung befassen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
NOR12037121
alte Dokumentnummer
N2199331331J