Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1993Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Richtwert
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Richtwert ist jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung (§ 2) festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 MRG.Der Richtwert ist jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung (Paragraph 2,) festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat für jedes Bundesland einen Richtwert in Schillingbeträgen je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat für die mietrechtliche Normwohnung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates (§ 7) und die in § 3 genannten Grundsätze durch Verordnung festzusetzen.Der Bundesminister für Justiz hat für jedes Bundesland einen Richtwert in Schillingbeträgen je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat für die mietrechtliche Normwohnung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates (Paragraph 7,) und die in Paragraph 3, genannten Grundsätze durch Verordnung festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR12037193
alte Dokumentnummer
N2199331724J