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§ 6 RichtWG

Fassungen
01.12.1993 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 800/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.200024.07.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 601.12.199330.06.2000 BGBl. Nr. 800/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richtwertgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 800/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

RichtWG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Neufestsetzung des Richtwertes

Paragraph 6,

Wenn die Veränderung des Baupreisindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau von der Veränderung des Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index seit der letztmaligen Festsetzung des Richtwertes insgesamt um mehr als 10 vH abweicht, hat der Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Gutachtens des Beirates (Paragraph 7,) die Richtwerte neu festzusetzen. Dabei sind die Paragraphen 3, 4, 7 und 9 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Grundkostenanteils und der Baukosten von den Förderungszusicherungen des Kalenderjahres auszugehen ist, das dem Zeitpunkt der Abweichung vorangegangen ist.

Die Richtwerte werden mit dem der Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten wirksam. Paragraph 5, letzter Satz ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016

Gesetzesnummer

10003166

Dokumentnummer

NOR12037198

alte Dokumentnummer

N2199331729J