Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1993Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Inkrafttreten, Vollzugsklausel
(1)Absatz eins,Der I. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.Der römisch eins. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 7 Abs. 8 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 8, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.
Anmerkung
Aus dokumentalistischen Gründen wurde der Abschnitt II als § 10
dokumentiert.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016
Dokumentnummer
NOR12037201
alte Dokumentnummer
N2199331732J