Rechtstracker.at

§ 184 IO

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 974/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 184 heute01.11.2017 § → § BGBl. I Nr. 122/2017
§ 18401.07.201031.10.2017 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 18401.07.200230.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 75/2002
§ 18401.01.199530.06.2002 BGBl. Nr. 974/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 184

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 974/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 75/2002

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Verfahrenskosten

Paragraph 184,

  1. Absatz eins,Soweit die Kosten eines nach Paragraph 183, eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und fällig sind, nicht aus der Masse bezahlt werden können, sind sie vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen.
  2. Absatz 2,Die aus Amtsgeldern gezahlten Beträge sind dem Bund unmittelbar
    1. Ziffer eins
      aus der Konkursmasse und
    2. Ziffer 2
      im Abschöpfungsverfahren aus den Beträgen, die der Treuhänder durch Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlangt, und aus sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter, die der Treuhänder erhält,
    zu ersetzen. Sie sind wie die ihnen zugrunde liegenden Forderungen zu behandeln.
  3. Absatz 3,Der Schuldner ist mit Beschluß zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, die vorläufig aus Amtsgeldern gezahlt und dem Bund noch nicht ersetzt wurden, soweit und sobald er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Drei Jahre nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Arbeitseinkommen, Einkommensbezug, Zession

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037265

alte Dokumentnummer

N2199332450J