Rechtstracker.at

§ 187 IO

Fassungen
01.01.1995 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 974/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 187 heute17.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 147/2021
§ 18701.07.201016.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 18701.10.199730.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 18701.01.199530.09.1997 BGBl. Nr. 974/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 187

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 974/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997danach: BGBl. I Nr. 114/1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners

Paragraph 187,

  1. Absatz eins,Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach Paragraph 78, Absatz 2, entgegenzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Masseverwalters der Schuldner tritt.
    3. Ziffer 3
      Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Konkursmasse sind nur wirksam, wenn das Konkursgericht zustimmt. Paragraph 3, gilt entsprechend.
    4. Ziffer 4
      Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Konkurseröffnung begründet, sind nur dann aus der Konkursmasse zu erfüllen, wenn das Konkursgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt.
    5. Ziffer 5
      Der Schuldner ist nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion berechtigt. Er darf darüber auch nicht verfügen.
    6. Ziffer 6
      Dem Schuldner steht nicht das Recht zu, die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung einer unbeweglichen Sache der Konkursmasse zu betreiben.
  2. Absatz 2,Die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 kann allgemein für bestimmte Arten von Rechtshandlungen erteilt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Postsperre, Arbeitseinkommen, Einkommensbezug

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037268

alte Dokumentnummer

N2199332453J