Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 190Paragraph 190
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Bestellung eines Masseverwalters
§ 190.Paragraph 190,
(1)Absatz eins,Ein Masseverwalter ist nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht.
(2)Absatz 2,Das Gericht kann für einzelne, mit besonderen Schwierigkeiten verbundene Tätigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag eines Konkursgläubigers oder des Schuldners einen Masseverwalter mit einem auf diese Tätigkeiten beschränkten Geschäftskreis bestellen.
(3)Absatz 3,Die nach diesem Gesetz dem Masseverwalter zugewiesenen Obliegenheiten sind, soweit ein Masseverwalter nicht bestellt ist und auch der Schuldner hiezu nicht befugt ist, vom Gericht wahrzunehmen. Insbesondere kann das Konkursgericht das Exekutionsgericht um die gerichtliche Veräußerung einer Sache der Konkursmasse ersuchen.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12037271
alte Dokumentnummer
N2199332456J