Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 193Paragraph 193
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Zweites Hauptstück
Zahlungsplan
Antrag
§ 193.Paragraph 193,
(1)Absatz eins,Der Schuldner kann im Lauf des Konkursverfahrens den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans stellen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hiefür die Bestimmungen über den Zwangsausgleich.
(2)Absatz 2,Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan darf nicht vor Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden. Die Tagsatzung kann mit der Verteilungstagsatzung verbunden werden.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Zahlungsplanstagsatzung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12037274
alte Dokumentnummer
N2199332459J