Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 195Paragraph 195
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans
§ 195.Paragraph 195,
Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn
ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (§ 194 Abs. 2), oderein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (Paragraph 194, Absatz 2,), oder
die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind, oder
wenn der Zahlungsplan durch eine gegen § 150 Abs. 5 verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.wenn der Zahlungsplan durch eine gegen Paragraph 150, Absatz 5, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Sonderbegünstigung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12037276
alte Dokumentnummer
N2199332461J