Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 197Paragraph 197
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen
§ 197.Paragraph 197,
Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 6 bleibt unberührt. Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Paragraph 156, Absatz 6, bleibt unberührt.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Einkommenslage, Zahlungsplansquote
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12037278
alte Dokumentnummer
N2199332463J