Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 141Paragraph 141
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens
§ 141.Paragraph 141,
Der Antrag ist unzulässig:
solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
solange der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) trotz Auftrag nicht vorgelegt und nicht vor dem Konkursgericht unterfertigt hat;solange der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (Paragraph 100,) trotz Auftrag nicht vorgelegt und nicht vor dem Konkursgericht unterfertigt hat;
wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Konkursgläubigern nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 20% der Forderungen zu bezahlen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, müssen anbieten, mindestens 30% der Forderungen zu bezahlen, wenn sie eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen;wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die Paragraphen 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Konkursgläubigern nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 20% der Forderungen zu bezahlen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, müssen anbieten, mindestens 30% der Forderungen zu bezahlen, wenn sie eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen;
wenn der Gemeinschuldner den Zwangsausgleich mißbräuchlich vorschlägt, insbesondere, wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;
wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird;
wenn vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXIV Abs. 11, BGBl. Nr. 628/1991.
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993.
ÜR: Art. VIII Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 153/1994.
Schlagworte
Zwangsausgleichsquote, Zwangsausgleichsfrist, Quote, Frist
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12037413
alte Dokumentnummer
N2199433862J