Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 154Paragraph 154
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
§ 154.Paragraph 154,
Die Bestätigung kann versagt werden:
wenn die dem Gemeinschuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht;
wenn die Konkursgläubiger weniger als 30% ihrer Forderungen in zwei Jahren oder weniger als 40% ihrer Forderungen in einer längeren Frist erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, daß der Gemeinschuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder daß er die Anmeldung des Konkurses verzögert hat.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993.
ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 153/1994.
Schlagworte
Zwangsausgleich
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12037416
alte Dokumentnummer
N2199433865J