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§ 20c AO

Fassungen
01.03.1994 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 153/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20c01.01.200030.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 20c01.10.199731.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 20c01.03.199430.09.1997 § → § BGBl. Nr. 153/1994
§ 20c01.01.198328.02.1994 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 c

Inkrafttretensdatum

01.03.1994BGBl. Nr. 153/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997danach: BGBl. I Nr. 114/1997

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Paragraph 20 c, (1) Auf Bestandverhältnisse, bei denen der Schuldner Bestandgeber ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitnehmer ist, ist Paragraph 20 b, nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2,Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Paragraph 20 b, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,Ist der Schuldner Arbeitgeber, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen lösen. Der Ausgleichsverwalter darf die Zustimmung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 20 b, Absatz 2 und nur für jene Arbeitnehmer erteilen, die in stillzulegenden oder einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind. Die Zustimmung zur Kündigung aller Arbeitnehmer darf nicht erteilt werden. Die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen, die kein Vorrecht genießen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3, BGBl. Nr. 153/1994

Schlagworte

Dienstvertrag, Mietvertrag, Dienstgeber, Dienstnehmer, Abfertigung

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12037420

Alte Dokumentnummer

N2199433870J