Rechtstracker.at

§ 188 AktG

Fassungen
01.03.1994 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 153/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 188 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 18801.03.199431.07.2009 § → § BGBl. Nr. 153/1994
§ 18801.01.199128.02.1994 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 188

Inkrafttretensdatum

01.03.1994BGBl. Nr. 153/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 71/2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 188, Rückwirkung der Kapitalherabsetzung

  1. Absatz eins,Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können Grundkapital und Rücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, wie sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen.
  2. Absatz 2,In diesem Fall beschließt die Hauptversammlung über den Jahresabschluß. Der Beschluß ist zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung zu fassen. Paragraph 125, Absatz eins, 3 bis 6 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Firmenbuch eingetragen worden ist; der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage anhängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung beantragte behördliche Genehmigung noch nicht erteilt ist.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 5, BGBl. Nr. 153/1994

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12037436

alte Dokumentnummer

N2199433888J