Rechtstracker.at

§ 1 GMG

Fassungen
01.04.1994 bis 12.12.2007 — BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute13.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 81/2007
§ 101.04.199412.12.2007 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 211/1994

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 211/1994

Außerkrafttretensdatum

12.12.2007danach: BGBl. I Nr. 81/2007

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen geschützt, die neu sind (Paragraph 3,), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
  2. Absatz 2,Als Erfindung im Sinne des Absatz eins, wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.
  3. Absatz 3,Als Erfindungen im Sinne des Absatz eins, werden insbesondere nicht angesehen:
    1. Ziffer eins
      Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. Ziffer 2
      ästhetische Formschöpfungen;
    3. Ziffer 3
      Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    4. Ziffer 4
      die Wiedergabe von Informationen.
  4. Absatz 4,Absatz 3, steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.

Anmerkung

Zu den Abs. 2 und 3: Zum urheberrechtlichen Schutz von
Computerprogrammen siehe §§ 40a ff. UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2010

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037449

alte Dokumentnummer

N2199434335J