Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 211/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGENrömisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen geschützt, die neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen geschützt, die neu sind (Paragraph 3,), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2)Absatz 2,Als Erfindung im Sinne des Abs. 1 wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.Als Erfindung im Sinne des Absatz eins, wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.
(3)Absatz 3,Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen:Als Erfindungen im Sinne des Absatz eins, werden insbesondere nicht angesehen:
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
ästhetische Formschöpfungen;
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
die Wiedergabe von Informationen.
(4)Absatz 4,Abs. 3 steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.Absatz 3, steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.
Anmerkung
Zu den Abs. 2 und 3: Zum urheberrechtlichen Schutz von
Computerprogrammen siehe §§ 40a ff. UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2010
Dokumentnummer
NOR12037449
alte Dokumentnummer
N2199434335J