Rechtstracker.at

§ 17 GMG

Fassungen
01.04.1994 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute02.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 124/2017
§ 1701.01.200601.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 130/2005
§ 1701.07.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 1701.02.199930.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 1701.04.199431.01.1999 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 211/1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999danach: BGBl. I Nr. 175/1998

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 17, (1) Die durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973,, eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen der Anmeldung anzuführen.

  1. Absatz 2,Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt werden. Für die Berichtigung ist eine Gebühr im Ausmaß der Hälfte der Anmeldegebühr (Paragraph 46, Absatz eins,) zu zahlen. Bei Teilprioritäten (Paragraph 16, Absatz 2,) beträgt diese Gebühr das der Anzahl der zu berichtigenden Prioritäten entsprechende Vielfache.
  2. Absatz 3,Hängt die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.
  3. Absatz 4,Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland.

Anmerkung

Siehe auch §§ 2, 3 und 16 PGMMV, BGBl. Nr. 226/1994.

Schlagworte

PVÜ, OPUMS

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037465

alte Dokumentnummer

N2199434351J