Rechtstracker.at

§ 20 GMG

Fassungen
01.04.1994 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 2001.04.199430.06.2005 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 211/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Freiwillige Teilung

Paragraph 20, Der Anmelder kann bis zum Ablauf der im Paragraph 19, Absatz 3, vorgesehenen Frist die Anmeldung freiwillig teilen. Bei der Teilung ist zur ursprünglichen Anmeldung eine neue Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Erfolgt die gesonderte Anmeldung des in der ursprünglichen Anmeldung nicht mehr weiterverfolgten Teiles gleichzeitig mit der Teilung der ursprünglichen Anmeldung und wird hiebei der Tag als Anmeldetag beansprucht, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, so kommt der gesonderten Anmeldung dieser Tag als Anmeldetag zu.

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037468

alte Dokumentnummer

N2199434354J