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§ 37 GMG

Fassungen
01.04.1994 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.07.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013
§ 3701.04.199430.06.2005 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 211/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Oberster Patent- und Markensenat

Paragraph 37, (1) Gegen Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung beim Patentamt schriftlich einzubringen. Sie hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

  1. Absatz 2,Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Berufungen oder Berufungen, die keinen begründeten Berufungsantrag enthalten oder innerhalb der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.
  2. Absatz 3,Vorbereitende Verfügungen und Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der Abteilung selbst beantragt werden. Mit Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat können sie nur angefochten werden, wenn sie die Endentscheidung beeinflußt haben.
  3. Absatz 4,Die Paragraphen 74, 75, 138, Absatz 4,, Paragraph 139, Absatz eins, 2, 4 und 5 sowie Paragraphen 140 bis 145 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 259/1970, OPUMS, Rechtsmittel

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037485

alte Dokumentnummer

N2199434371J