Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1994Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
§ 42. (1) Wer ein Gebrauchsmuster verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 42, (1) Wer ein Gebrauchsmuster verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Gebrauchsmusterverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
(3)Absatz 3,Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten satt.
(4)Absatz 4,Für das Strafverfahren gelten die §§ 160, 161 und 164 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß.Für das Strafverfahren gelten die Paragraphen 160, 161 und 164 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß.
Anmerkung
Zum Abs. 1: Nach § 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, ist Vorsatz
erfordert.
Schlagworte
BGBl. Nr. 259/1970, Dienstgeberhaftung, Privatanklage
Dokumentnummer
NOR12037490
alte Dokumentnummer
N2199434376J