Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1994Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
Zuständigkeit
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 8, Absatz 2, JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.
(2)Absatz 2,Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
NOR12037492
alte Dokumentnummer
N2199434378J