Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92bParagraph 92 b
Text
Umwandlung der Anmeldung
§ 92b.Paragraph 92 b,
Der Anmelder kann bis zur Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses (§ 101 Abs. 1) oder des Zurückweisungsbeschlusses (§ 100 Abs. 1) die Umwandlung der Anmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Dieser Gebrauchsmusteranmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Patentanmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. Der Anmelder kann bis zur Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses (Paragraph 101, Absatz eins,) oder des Zurückweisungsbeschlusses (Paragraph 100, Absatz eins,) die Umwandlung der Anmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Dieser Gebrauchsmusteranmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Patentanmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12037572
alte Dokumentnummer
N2199435362J