Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
Text
Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des
Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
§ 6a. Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 5) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 5 Abs. 4 Z 5) können sich innerhalb dreier Wochen über den Ausgleichsvorschlag, insbesondere darüber äußern, was ihnen an Tatsachen bekannt ist, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung unter Berücksichtigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder für das Vorliegen von Einstellungsgründen in Betracht kommen. Paragraph 6 a, Die gesetzlichen Interessenvertretungen (Paragraph 5, Absatz 5,) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 5,) können sich innerhalb dreier Wochen über den Ausgleichsvorschlag, insbesondere darüber äußern, was ihnen an Tatsachen bekannt ist, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung unter Berücksichtigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder für das Vorliegen von Einstellungsgründen in Betracht kommen.
Anmerkung
ÜR: § 94 idF BGBl. Nr. 314/1994