Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 314/1994RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 314/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Einbringung und Behandlung der Anmeldungen.
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz eins,Die Forderungen sind beim Konkursgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der schriftlichen Anmeldung kann der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld beigefügt werden. Diesen hat das Gericht ohne weitere Prüfung unverzüglich dem zur Entscheidung zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu übersenden; das zur Vorlage beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bestimmte, mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehene Stück der Forderungsanmeldung ist anzuschließen.
(2)Absatz 2,Mit der Anmeldung im Konkurs einer Handelsgesellschaft kann die Anmeldung derselben Forderung im Konkurs der Gesellschafter vereinigt werden.
(3)Absatz 3,Schriftliche Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Von den in Urschrift vorgelegten Beilagen ist eine Abschrift anzuschließen. Konkursgläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, müssen einen im Inlande wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, widrigens ihnen ein solcher auf ihre Gefahr und Kosten vom Konkursgericht zu bestellen ist.
(4)Absatz 4,Die zweite Ausfertigung der schriftlichen Anmeldungen und amtliche Abschriften der zu Protokoll gegebenen Anmeldungen sowie Abschriften der Beilagen sind dem Masseverwalter zuzustellen. Im Anschlußkonkurs hat der Ausgleichsverwalter die früher bezeichneten, ihm vom Ausgleichsgericht zugestellten Schriftstücke dem Masseverwalter zu übergeben.
(5)Absatz 5,Die Beteiligten können in die Anmeldungen und deren Beilagen Einsicht nehmen.
(6)Absatz 6,Der Masseverwalter hat die Forderungen nach der beanspruchten Rangordnung in ein Verzeichnis einzutragen, das dem Konkursgerichte vorzulegen ist.
Anmerkung
ÜR: § 219 idF BGBl. Nr. 314/1994
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12037594
alte Dokumentnummer
N2199436858J