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Art. 10 § 11

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 505/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 § 11 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
Art. 10 § 1101.01.199531.12.2001 § → § BGBl. Nr. 505/1994
Art. 10 § 1101.08.198931.12.1994 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 77 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 505/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Legalisator besorgt bei Ausübung seines Amtes Geschäfte der Justizverwaltung und untersteht der Aufsicht des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel er seinen Hauptwohnsitz hat (Paragraph 3,), und der Disciplinargewalt des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.
  2. Absatz 2,Dieser ist ermächtigt, den Legalisator wegen Ordnungwidrigkeiten in Geldstrafen bis zu 3 000 S zu Gunsten des Armenfondes des Wohnsitzes des Legalisators zu verfällen, nöthigenfalls dessen Suspension vom Dienste zu verfügen, und wenn sich ergeben sollte, dass der Legalisator die Eignung zu dem Amte nicht besitzt, sowie im Falle erwiesener Vertrauensunwürdigkeit dessen Entlassung auszusprechen.
  3. Absatz 3,Gegen Verfügungen des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz kann der Legalisator die Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten ergreifen.
  4. Absatz 4,Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der betreffenden Verfügung bei dem Bezirksgerichte zu überreichen.
  5. Absatz 5,Beschwerden gegen die Suspension vom Dienste haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. Absatz 6,Auf die Fortführung einer gegen den Legalisator eingeleiteten Disciplinaruntersuchung hat ein freiwilliger Amtsverzicht desselben keinen Einfluss.

Schlagworte

Disziplinargewalt, Disziplinaruntersuchung

Gesetzesnummer

10001707

Dokumentnummer

NOR12037613

Alte Dokumentnummer

N2199438574J