Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 39.Paragraph 39,
Hierbei ist insbesondere
über Vor- und Zunamen, Stand oder Beschäftigung, Alter oder Religionsbekenntniß des Verstorbenen;
über den Tag und Ort des erfolgten Todes, den letzten Hauptwohnsitz des Erblassers und alle Verhältnisse, welche die Gerichtscompetenz bestimmen;
über den Namen und Aufenthaltsort des allenfalls hinterlassenen Ehegatten, und
über Namen, Stand, Alter und Aufenthaltsort der groß- und minderjährigen Kinder des Verstorbenen Erkundigung einzuziehen. Wenn
die Erbfolge oder Vormundschaft über des Erblassers Kinder die nächsten Verwandten trifft, ist der Name, Stand, das Alter und der Aufenthaltsort derselben, und wenn zur Zeit der ersten Erhebung der Testamentserbe schon bekannt ist, auch der Wohnort dieses letzteren auszuforschen.
Der Gerichtsabgeordnete soll:
vorläufig im allgemeinen Auskunft darüber zu erhalten suchen, ob und welche Liegenschaften oder grundbücherlichen Rechte in den Nachlaß gehören und ob eine beträchtliche, etwa das Vermögen übersteigende Schuldenlast wahrscheinlich sei, wieviel die Krankheits- und Leichenkosten und die anderen mit besonderem Vorrechte verbundenen Forderungen betragen, ob diese Auslagen berichtigt sind, wer sie berichtigt hat und ob der Zahler den Antrag stellt, ihm den Nachlaß an Zahlungsstatt zu überlassen. Wenn in den Nachlaß Liegenschaften nicht gehören, ist ohne umständliches Verfahren zu ermitteln, ob der Wert des Nachlasses am Todestage ohne Abzug der Schulden den Betrag von 30 000 S übersteigt; übersteigt der Wert diesen Betrag nicht, so sind die Vermögenschaften, aus denen sich der Nachlaß zusammensetzt, wenigstens nach Gruppen getrennt, Sachen höheren Wertes abgesondert anzugeben.
dem Gerichte die letztwilligen Anordnungen des Erblassers nicht ohnehin bekannt sind, ist die sorgfältigste Nachforschung zu pflegen, ob ein letzter Wille, ein Erbvertrag, eine Schenkung auf den Todesfall oder Ehepacten vorhanden seien, oder an einem dritten Orte, allenfalls bei einem Gerichte oder öffentlichen Notare, erliegen.
Ist Erkundigung darüber einzuziehen, welche Vormundschaften oder Curatelen der Verstorbene versehen habe; ob für dessen Kinder oder Erben etwa bereits Vormünder oder Curatore benannt seien; dann
ob der Verstorbene über Amtsgelder Rechnung geführt, eine Besoldung, Pension, Stiftung oder Unterhaltsgelder aus öffentlichen Cassen bezogen habe; endlich
ob sich in der Verlassenschaft nicht Gegenstände vorfinden, welche nach den später (§§. 90 und 91) folgenden Vorschriften eine besondere Anzeige erfordern.ob sich in der Verlassenschaft nicht Gegenstände vorfinden, welche nach den später (Paragraphen 90 und 91) folgenden Vorschriften eine besondere Anzeige erfordern.
Anmerkung
1. Statt "Zuname" richtig: "Familienname": Siehe §§ 93, 139, 165a
ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Statt "Großjährigkeit" richtig: "Volljährigkeit": Siehe BG BGBl.
Nr. 108/1973.
3. Zum zentralen Testamentsregister siehe § 140a Abs. 2 Z 5, RGBl.
Nr. 75/1871.
Schlagworte
Vorname, Religionsbekenntnis, Gerichtskompetenz, großjährig,
Gerichtskommissär, Notar, Krankheitskosten, Ehepakt, Kuratel,
Sachwalterschaft, öffentliche Kassen, Todfallsaufnahme
Dokumentnummer
NOR12037619
Alte Dokumentnummer
N2199438588J