Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 510/1994Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Produkt
§ 4. Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie. Ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte (das sind Boden-, Viehzucht- und Fischereierzeugnisse) und Wild, solange sie noch keiner ersten Verarbeitung unterzogen worden sind. Diese Ausnahme gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte, die gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes sind. Paragraph 4, Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie. Ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte (das sind Boden-, Viehzucht- und Fischereierzeugnisse) und Wild, solange sie noch keiner ersten Verarbeitung unterzogen worden sind. Diese Ausnahme gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte, die gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes sind.
Anmerkung
Zum Begriff der beweglichen körperlichen Sache vgl. die §§ 285, 292
und 293 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Gegenstand, Gerät, Ware, Fahrnis, Fabrikat, Bestandteil, Zugehör,
Zubehör, Elektrizität, Gas, Wärme, Fernwärme, Bodenerzeugnis, Ei,
Getreide, Gemüse, Obst, Frucht, Feldfrucht, Viehzuchterzeugnis,
Milch, landwirtschaftliches Naturprodukt,
forstwirtschaftliches Naturprodukt