Kurztitel
Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1994,
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Meßverfahren
§ 3. (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit der ÖNORM EN 153, Ausgabe 1. Juli 1991, (Anhang VI) (Anm.: Anhang nicht darstellbar), zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 86/594/EWG vom 1. Dezember 1986, ABl. L 344/24 vom 6. Dezember 1986, zu ermitteln.Paragraph 3, (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit der ÖNORM EN 153, Ausgabe 1. Juli 1991, (Anhang römisch sechs) Anmerkung, Anhang nicht darstellbar), zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 86/594/EWG vom 1. Dezember 1986, Amtsblatt L 344/24 vom 6. Dezember 1986, zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Die Energieeffizienzklasse eines Geräts ist gemäß Anhang V zu bestimmen.Die Energieeffizienzklasse eines Geräts ist gemäß Anhang römisch fünf zu bestimmen.