Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.09.1994 bis 11.11.2004 — BGBl. Nr. 569/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 112.11.200429.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011
Anl. 101.09.199411.11.2004 BGBl. Nr. 569/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 569/1994

Außerkrafttretensdatum

11.11.2004

Index

26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

                                                           Anhang I

                                                         ------------

DAS ETIKETT

Form des Etiketts

  1. Ziffer eins
    Für das Etikett ist nachstehendes Muster zu verwenden:

Anmerkung, Muster nicht darstellbar, es wird daher auf das gedruckte Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Anmerkungen zum Etikett

  1. Ziffer 2
    Die nachstehenden Anmerkungen legen die Angaben fest, die auf dem Etikett zu machen sind.

Anmerkungen:

I.    Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

II.   Modellname/-kennzeichen.

III.  Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird gemäß Anhang V

      ermittelt. Die Angabe des der Klasse entsprechenden Buchstabens

      erfolgt in Höhe des jeweiligen Pfeils.

IV.   Unbeschadet eventueller Anforderungen im Zusammenhang mit dem

      System zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens kann

      hier das EG-Umweltzeichen (die Blume) hinzugefügt werden, wenn

      für das betreffende Gerät ein Umweltzeichen gemäß der

      Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vergeben wurde. Die

      weiter unten erwähnte „Anleitung zur Auslegung des Etiketts

      für Kühlgeräte'' enthält Angaben darüber, wie das Umweltzeichen

      in das Etikett aufgenommen werden kann.

      An Stelle dieses oder zusätzlich zu diesem Zeichen kann das

      österreichische Umweltzeichen angebracht werden, wenn für das

      Gerät die Genehmigung zur Führung dieses Zeichens erteilt

      wurde.

V.    Energieverbrauch gemäß den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen,

      jedoch ausgedrückt in kWh/Jahr (dh. Energieverbrauch pro

      24 Stunden mal 365).

VI.   Gesamtnutzinhalt aller Fächer ohne Sternkennzeichnung (dh. mit

      einer Betriebstemperatur > -6 Grad C).

VII.  Gesamtnutzinhalt aller Fächer mit Sternkennzeichnung (dh. mit

      einer Betriebstemperatur <= -6 Grad C).

VIII. Sternkennzeichnung für das Gefrierfach nach den Normen gemäß

      § 3 Abs. 1. Wenn für dieses Fach kein Stern vergeben werden

      kann, wird diese Position freigelassen.

IX.   Erfolgt die Angabe des Geräuschs, so ist dies nach der

      Richtlinie 86/594/EWG zu bestimmen.

Druck des Etiketts

  1. Ziffer 3
    Angaben zum Druck des Etiketts

Anmerkung, Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Zu verwendende Farben:

CMGS: Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz.

Beispiel: 07X0: 0% Cyan, 70% Magenta, 100% Gelb, 0% Schwarz.

Pfeile:

  • Strichaufzählung
    A: X0X0,
  • Strichaufzählung
    B: 70X0,
  • Strichaufzählung
    C: 30X0,
  • Strichaufzählung
    D: 00X0,
  • Strichaufzählung
    E: 03X0,
  • Strichaufzählung
    F: 07X0,
  • Strichaufzählung
    G: 0XX0.
Farbe der Umrandung: X070.
Text und Pfeil (römisch drei) in Schwarz. Hintergrund Weiß.

Gesetzesnummer

10003258

Dokumentnummer

NOR12037645

Alte Dokumentnummer

N2199439209J