Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39aParagraph 39 a
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 39a.Paragraph 39 a,
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 800 S im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 800 S im Verzug, so tritt eine im Paragraph 38, oder Paragraph 39, vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Dokumentnummer
NOR12037675
alte Dokumentnummer
N2199439256J