Rechtstracker.at

§ 321 ZPO

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 624/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 321 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 32101.01.201030.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 75/2009
§ 32101.07.200131.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 135/2000
§ 32101.01.199530.06.2001 § → § BGBl. Nr. 624/1994
§ 32101.05.198331.12.1994 BGBl. Nr. 135/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 321

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 624/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001danach: BGBl. I Nr. 135/2000

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Text

Paragraph 321,

  1. Absatz eins,Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten oder einer Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert, oder mit welcher er durch Adoption verbunden ist, ferner seinen Pflegeeltern und Pflegekindern, sowie seinem Vormunde oder Mündel zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
    2. Ziffer 2
      über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Personen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachtheil zuziehen würde;
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf Thatsachen, über welche der Zeuge nicht würde aussagen können, ohne eine ihm obliegende staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, insoferne er hievon nicht giltig entbunden wurde;
    4. Ziffer 4
      in Ansehung desjenigen, was dem Zeugen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt von seiner Partei anvertraut wurde;
    5. Ziffer 4 a
      in Ansehung dessen, was dem Zeugen in seiner Eigenschaft als Funktionär oder Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung von seiner Partei in einer Arbeits- oder Sozialrechtssache anvertraut wurde;
    6. Ziffer 5
      über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
    7. Ziffer 6
      über die Frage, wie der Zeuge sein Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.
  2. Absatz 2,Die Aussage kann in den unter Ziffer eins und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die daselbst bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn das eheliche Verhältnis, welches die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

Schlagworte

vermögensrechtlicher Nachteil, Tatsachen, Kunstgeheimnis, Arbeitssache, qualifizierter Vertreter, Arbeitsrechtssache

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12037731

alte Dokumentnummer

N2199439784J