Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 624/1994RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 624/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1, BGBl. Nr. 624/1994.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,.
Text
Zuständigkeit für Klagen wegen bestrittener Forderungen.
§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Konkursforderungen ist ausschließlich das Konkursgericht zuständig. Dies gilt nicht für Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG.Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Konkursforderungen ist ausschließlich das Konkursgericht zuständig. Dies gilt nicht für Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG.
(2)Absatz 2,Die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte für Klagen wegen Ansprüche auf Aussonderung, Absonderung oder auf Grund von Masseforderungen werden nicht berührt.
Schlagworte
Prüfungsprozeß, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,
BGBl. Nr. 104/1985
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12037732
alte Dokumentnummer
N2199439786J