Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,
Text
Sachverständige für das Kraftfahrwesen
§ 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
1. über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder
Verkehrssicherheit eines
a) Kraftrades .......................................... 291 S
b) Personen- oder Kombinationskraftwagens .............. 485 S
c) Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine .............. 776 S
d) Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeugs ............ 1067 S
e) Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt .. 485 S
f) Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das
zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist
(besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbst-
fahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine
oder eines Sonderkraftfahrzeugs ..................... 1163 S
g) Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs ................. 196 S
2. über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem
unter der Z. 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder
Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag
von 99 S
3. über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder
Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer
durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw.
einem Kostenbetrag
bis 10.000 S ............................................ 582 S
über 10.000 S bis 50.000 S ............................ 872 S
über 50.000 S bis 100.000 S ............................ 1163 S
über 100.000 S bis 300.000 S ............................ 1453 S
über 300.000 S bis 500.000 S ............................ 1744 S
über 500.000 S bis 1,000.000 S ............................ 2325 S
über 1,000.000 S ............................................ 2905 S
4. über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils
oder Zubehörs 485 S
5. über die technischen Ursachen und den Hergang eines
Verkehrsunfalls bei Beteiligung
a) eines Verkehrsteilnehmers ........................... 485 S
b) zweier Verkehrsteilnehmer ........................... 969 S
c) dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer ................. 1163 S
bei besonders schwieriger Darstellung der
technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren.
Anmerkung
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Siehe auch § 49.
Schlagworte
Kfz, Betriebssicherheit, Motorrad, Personenkraftwagen, Pkw, Kombi,
Lkw, Autobus, Sattelfahrzeug, Fahrzeugzubehör