Rechtstracker.at

§ 48

Fassungen
20.08.1994 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 634/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 42/2005
§ 4820.08.199430.06.2005 § → § BGBl. Nr. 634/1994
§ 4801.04.199419.08.1994 § → § BGBl. Nr. 212/1994
§ 4801.12.198431.03.1994 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

20.08.1994BGBl. Nr. 634/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 42/2005

Index

26/03 Patentrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 173 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1994,.

Text

Nichtigerklärung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Das Patent wird nichtig erklärt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Gegenstand nach den Paragraphen eins bis 3 nicht patentierbar war,
    2. Ziffer 2
      das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
    3. Ziffer 3
      der gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung (Budapester Vertrag) oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die er nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach,
      1. Litera a
        daß er den Mikroorganismus erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Artikel 4, dieses Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
      2. Litera b
        daß er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.
  2. Absatz 2,Treffen die Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patentes erklärt.
  3. Absatz 3,Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 auf den Anmeldetag, im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, auf den Tag zurück, an dem die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, daß sie nicht in der Lage ist, Proben des Mikroorganismus abzugeben. Wenn der Gegenstand des Patentes nach Paragraph 3, Absatz 2, nicht patentierbar war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen sind (Paragraph 45,), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren Anmelder entspringenden Ersatzansprüche.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 1
lit. c); Verfahren: § 112 ff.
2. Zu Abs. 3: zur Redlichkeit siehe § 326 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12037785

Alte Dokumentnummer

N2199440779J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P48/NOR12037785