Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 7.Paragraph 7,
Steht einer Person, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich solcher nach § 6 erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über, soweit dieser der anspruchsberechtigten Person den Schaden ersetzt hat. Soweit Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 geleistet wird, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, soweit sie Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, sind, auf je 30 000 S beschränkt. Steht einer Person, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich solcher nach Paragraph 6, erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über, soweit dieser der anspruchsberechtigten Person den Schaden ersetzt hat. Soweit Entschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, geleistet wird, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, soweit sie Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sind, auf je 30 000 S beschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Dokumentnummer
NOR12037793
Alte Dokumentnummer
N2199440809J