Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Spielzeugkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1029/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1029 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist. Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994,, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR12037880
Alte Dokumentnummer
N2199442657J